Das Haar in der Suppe

Köln · Sind Besucher eines Restaurants durch langes Warten auf das Essen bereits genervt, so kann eine Schnecke im Salat die Stimmung vollends verderben. Doch Gäste müssen sich in Restaurants nicht alles gefallen lassen. Ein Rechtsanwalt gibt Tipps.

Ist im Restaurant die Suppe versalzen oder sind die Pommes biegsam wie ein Grashalm, ist das unter Umständen ein Qualitätsmangel. Kunden haben in diesem Fall das Recht auf Nachbesserung, sagt Harald Rotter, Rechtsanwalt aus Köln . Dem Koch muss allerdings die Chance gegeben werden, das Gericht noch einmal zuzubereiten.

Doch die Gäste müssen differenzieren. Es ist kein Qualitätsmangel, wenn das Essen nicht den eigenen Geschmack trifft. "Der Mangel muss so sein, dass jeder Koch das Gericht für falsch zubereitet erklären würde", sagt Rotter. Was gilt also wann?

Schwere Mängel: Ist gar ein Wurm im Salat oder eine Schabe im Gemüse gelandet, muss der Gast dem Koch keine zweite Chance geben. "Denn dadurch kann das Vertrauen zwischen Gast und Wirt nachhaltig gestört werden", sagt der Rechtsexperte. Niemand könne erwarten, dass sich ein Gast, der das Vertrauen zum Wirt verloren habe, von diesem noch einmal bedienen lassen muss. Der Gast hat in diesem Fall das Recht, sein Geld im Portemonnaie zu behalten. Das gilt aber nur für die bemängelte Speise. Wurde zusätzlich beispielsweise noch ein Getränk bestellt, muss dieses dennoch bezahlt werden.

Magen verdorben: Wer sich an verdorbenem oder falsch zubereitetem Essen im Restaurant den Magen verdirbt, kann Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern. Allerdings muss der Gast nachweisen, dass die Speisen seine Übelkeit verursacht haben. Das gelingt am ehesten, wenn auch andere Gäste mit Magenproblemen zu kämpfen haben.

Lange Wartezeiten: Wenn Gäste zu lange auf ihr bestelltes Essen warten müssen, können sie das bei der Bedienung reklamieren. Eine Wartezeit von etwa 20 Minuten sei angemessen, sagt Harald Rotter. Danach sollten Gäste der Bedienung eine Frist von etwa zehn Minuten setzen und klar machen, dass sie danach aufstehen und gehen. Kann der Wirt diese Frist nicht einhalten, dürfen Gäste gehen, ohne Schwierigkeiten befürchten zu müssen.

Fehlende Rechnung: Auch auf die erbetene Rechnung müssen Gäste nicht unendlich lange warten. Ist der Kellner bereits dreimal gefragt worden und die Rechnung noch immer nicht da, können Gäste gehen. Vorher sollten sie aber besser einen Zettel mit ihrem Namen und der Anschrift auf dem Tisch oder an der Theke hinterlassen. Denn sonst besteht die Gefahr, eine Anzeige wegen Zechprellerei zu bekommen. Mit Zettel sind sie auf jeden Fall im Recht, sagt Rotter. Denn dann kann der Wirt die Rechnung per Post schicken.

Zahn ausgebissen: Einige Unstimmigkeiten im Restaurant landen sogar vor Gericht. So verklagte ein Gast einen Wirt, nachdem er sich beim Essen von Grillfleisch einen Zahn ausgebissen hatte. Der Geschädigte zog bis vor den Bundesgerichtshof . Allerdings konnte er letztlich nicht beweisen, dass sich in dem Fleisch ein Stein oder Ähnliches befunden hatte. So blieb er auf den Zahnarztkosten in Höhe von 506 Euro sitzen (Az.: BGH, VIII ZR 283/05).

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