Steuerstreit um Kinderbetreuung

Berlin · Kinderbetreuung kann richtig ins Geld gehen. Doch die Kosten dafür sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Voraussetzungen: Die zu betreuenden Kinder müssen unter 14 Jahre alt sein, und es können maximal zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4000 Euro pro Kind, geltend gemacht werden.

Zudem muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlungen müssen auf ein Bankkonto der Pflegekraft fließen. "Ob die unbare Zahlung auch bei Minijobbern erforderlich ist, muss erst noch geklärt werden", sagt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler in Berlin und verweist auf ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Bislang hat lediglich das niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass eine unbare Zahlung nur notwendig ist, wenn sie für eine Dienstleistung erfolgt, für die eine Rechnung ausgestellt werden muss. Minijobs wären nicht betroffen.

Einstweilen könnten Eltern gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen. Unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH können sie beantragen, dass ihr Steuerverfahren ruht, bis der Bundesfinanzhof seine Entscheidung getroffen hat.

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