Studenten, die in den Semesterferien jobben, müssen nur in wenigen Fällen Steuern und Versicherung zahlen

Berlin · Studenten nutzen die Semesterferien oft, um Geld zu verdienen. Sie kellnern, arbeiten am Fließband, füllen Regale auf oder sitzen an der Supermarktkasse. Dabei sollten sie auch an ihre Steuer- und Sozialversicherungspflicht denken.

 Wer in den Sommerferien, aber auch das Jahr über jobbt, muss an die Steuer- und Sozialversicherungspflicht denken. Doch in den meisten Fällen gelten Freigrenzen. Foto: Westend61/Zerocreatives

Wer in den Sommerferien, aber auch das Jahr über jobbt, muss an die Steuer- und Sozialversicherungspflicht denken. Doch in den meisten Fällen gelten Freigrenzen. Foto: Westend61/Zerocreatives

Foto: Westend61/Zerocreatives

Fast zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben dem Studium, besagt eine aktuelle Erhebung des Deutschen Studentenwerks. Die Hälfte davon braucht das Geld für die Finanzierung des Lebensunterhalts. Ob Studierende Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Wer nur für einen kurzen Zeitraum jobbt, profitiert von einer Gesetzesänderung, die seit Anfang dieses Jahres gilt. "Unabhängig von der Höhe des Verdienstes können Studierende derzeit 70 Tage im Jahr nebenbei arbeiten, ohne dass sie einkommenssteuerpflichtig sind", sagt Paul Ebsen, Pressesprecher der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit . Die Studenten müssen dann keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen.

"Früher lag die Zeitgrenze bei zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler . "Die neue Regelung gilt vorerst bis 31. Dezember 2018." Dabei spiele es keine Rolle, ob die Tätigkeit an einem Stück oder über das Jahr verteilt ausgeübt wird. "Mehrere Jobs werden aber zusammengerechnet", erklärt Klocke. Deshalb sei es wichtig, dass Studierende auch an Zeiten denken, in denen sie außerhalb der Semesterferien gearbeitet oder etwa eine Ausbildung absolviert haben.

Studenten , die mehr Tage im Jahr arbeiten wollen, können dies auf Minijob-Basis machen. Sie dürfen dann höchstens 450 Euro im Monat verdienen. "Für den Arbeitgeber ist das die ungünstigste Variante, weil er Pauschalabgaben von rund 30 Prozent zahlen muss", sagt Klocke. Als zweite Alternative sei bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen noch eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich, erklärt die Steuerexpertin. "Die einfachste Möglichkeit ist es, wenn der Arbeitnehmer sein Geburtsdatum und seine Steueridentifikationsnummer beim Unternehmen angibt", erläutert Klocke. Wer seine Steueridentifikationsnummer nicht kennt, kann sie kostenfrei beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. Der Arbeitgeber kann die Daten des Studenten einfach elektronisch abrufen und muss keine Pauschalabgaben wie beim Minijob zahlen.

Kindergeld bis 25 Jahre

"Der Studierende muss in der Regel keine Steuern zahlen, wenn er unter dem Grundfreibetrag von 8354 Euro im Jahr bleibt, beziehungsweise ab 2015 voraussichtlich 8472 Euro", sagt Klocke. Falls Studierende mehr verdienen, können sie sich die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückholen. Unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis müssen sich Studenten gesetzlich oder privat krankenversichern. "Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind Studenten familienversichert, wenn sie höchstens 405 Euro im Monat oder bei einem Minijob höchstens 450 Euro verdienen", sagt Rechtsexperte Bernhard Börsel vom Deutschen Studentenwerk. Ansonsten müssten sich Studierende selbst versichern. "Wer über der Minijob-Verdienstgrenze liegt, ist ab 5400 Euro versicherungs- und steuerpflichtig", sagt Ebsen.

Studenten , die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Kindergeld . "Seit 2012 gilt allerdings die Grenze beim Hinzuverdienen nicht mehr, weil seitdem das Kindergeld nicht mehr auf der Grundlage des Verdienstes der Kinder berechnet wird", beruhigt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler . Studenten im Erststudium müssten sich also keine Sorgen machen, dass ihnen das Kindergeld gekürzt wird. "Auch dann nicht, wenn sie viel arbeiten", erläutert Klocke.

Wer allerdings einen Masterstudiengang absolviert oder bereits eine Ausbildung vor dem Studium gemacht hat, darf höchstens 20 Stunden pro Woche jobben, sonst kann es zu Kürzungen des Kindergeldes kommen, sagt Rechtsanwalt Börsel. Auch beim Bafög dürften bestimmte Verdienstgrenzen nicht überschritten werden. Bernhard Börsel erklärt: "Damit sich die Höhe der Förderung nicht ändert, sollte das Einkommen der Studierenden im Bafög-Bewilligungszeitraum nicht die Grenze von 4888,20 Euro brutto übersteigen."

Stefan Grob, Pressesprecher des Deutschen Studentenwerks rät, "den Nebenjob an das Studium anzupassen und nicht umgekehrt. Die Hauptpriorität sollte klar auf dem Studium liegen." Das gelte auch für die Suche nach einem Ferienjob. "Besser studienfach-nah arbeiten, also beispielsweise in einem Architekten-Büro oder einer Kanzlei, statt Hilfsarbeiten im Supermarkt oder in der Kneipe zu übernehmen", sagt Grob. "Dann verdient man nicht nur Geld , sondern sammelt auch noch Erfahrung für das spätere Berufsleben", sagt Paul Ebsen, Sprecher der Bundesagentur für Arbeit . "Ich rate auch immer dazu, Verwandte und Bekannte zu fragen." Häufig sei Vitamin B bei der Suche nach einem Job hilfreich.

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