Fortbildungen bringen Steuerplus
Wer sich 2017 beruflich weiterentwickeln und der Karriere mit einer Fort- oder Weiterbildung neuen Schub geben möchte, der sollte sich im Vorfeld bei seinem Finanzexperten aus der Region konkret über mögliche Steuerersparnisse informieren.
Viele Kosten im Rahmen einer Bildungsmaßnahme können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt aber entsprechende Aufwendungen als steuermindernd anerkennt, muss eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein:
So muss die Fort- bzw. Weiterbildung konkret beruflich motiviert sein, und darf nicht nur von privaten Interessen geleitet werden. Soll beispielsweise ein Sprachkurs als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, dann wird das Finanzamt ganz genau hinsehen, ob die neu erworbenen Sprachkenntnisse tatsächlich mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Möglich ist eine Anerkennung in diesem Fall etwa, wenn der Arbeitgeber von einem ausländischen Unternehmen aufgekauft wurde und man nun
regelmäßig mit ausländischen Kollegen im Austausch steht, oder, wenn man als sogenannter "Expat" für einige Zeit vom Arbeitgeber in eine ausländische Vertretung oder zu einem Partnerunternehmen entsendet werden soll.
Reisekosten und Fachliteratur
Anerkannt werden von
den Finanzämtern aber in der
Regel die Teilnahme an einem beruflich relevanten Lehrgang oder Seminar. Ist dies der Fall, lasse sich nicht nur die eigentlichen Kursgebühren von der Steuer absetzen, sondern auch viele weitere Aufwen-dungen, die im Zusammenhang mit der Fortbildung stehen: so beispielsweise Reisekosten, etwaige Prüfungsgebühren, Ausgaben für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien.
Ihr Finanzexperte vor Ort kennt alle Details.