Die Kosten für ein Unfallgutachten werden bei einem Mitverschulden geteilt. So urteilte der BGH. Damit beendeten die obersten Richter die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG) in dieser Frage.
Geurteilt wurde über einen Verkehrsunfall mit Totalschaden im hessischen Neuisenburg. Das OLG Frankfurt hatte im April 2011 entschieden, dass der Beklagte die Gutachterkosten allein tragen muss, obwohl beide Autofahrer zu jeweils 50 Prozent für den Zusammenstoß verantwortlich waren. Das OLG Celle kam in einem vergleichbaren Fall im August 2011 zu einem anderen Ergebnis: Es teilte die Kosten zwischen den Parteien auf. Dabei berücksichtigte es, dass ein Autofahrer zu 60 Prozent und der andere zu 40 Prozent am Unfall schuld war.
Rechtsanwalt Peter Juretzek, der sich gegen eine Aufsplittung aussprach, verwies auf den Zweck von Schadensersatz: Der Geschädigte müsse wieder so dastehen, als wäre es gar nicht zum Unfall gekommen. Wenn er aber auf einem Teil der Gutachterkosten sitzenbleibe, sei seine Lage schlechter als zuvor.
Diese Auffassung wies der BGH zurück. Die Richter folgten der Ansicht des Anwalts Hans-Eike Keller von der Gegenpartei. Er hatte ausgeführt: «Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen wie ein Schaden am Kotflügel.» Bei geteilter Schuld müssten deshalb die Kosten für das Sachverständigengutachten ebenso von beiden Parteien anteilig getragen werden wie die Kosten für einen kaputten Kotflügel.

































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