Silvia Buss
Saarbrücken. Viele christliche Festtage sind hierzulande auch gesetzliche Feiertage, an denen Kinder schulfrei oder Ferien haben. Nicht alle schulpflichtigen Kinder in Deutschland sind jedoch Christen. Und auch sie müssen an Festtagen ihrer jeweiligen Religion nicht unbedingt die Schulbank drücken.
Wie Schulen mit nichtchristlichen Festtagen umgehen sollen, ist Ländersache. In Nordrhein-Westfalen gibt es die differenzierteste Regelung. Dort hat man für fast jede Religion und Glaubensrichtung bestimmte Feiertage festgelegt. In Berlin dürfen evangelische, katholische, jüdische und muslimische Kinder etwa an bestimmten religiösen Feiertagen dem Unterricht fernbleiben, ohne dass die Eltern dies eigens beantragen müssen.
Im Saarland regelt Paragraf .sieben des Schulordnungsgesetzes „dass, wenn Eltern einer anderen Religionszugehörigkeit einen Antrag auf Befreiung stellen, dem in der Regel stattgegeben wird“, erklärt Annette Reichmann, Sprecherin des saarländischen Bildungsministeriums.
Allerdings wird hiervon anscheinend selten Gebrauch gemacht, wie die Nachfrage bei saarländischen Grundschulen mit überdurchschnittlichem Ausländeranteil ergab. Es seien stets nur eine „Hand voll“ Schüler, die die Möglichkeit der Beurlaubung an den beiden großen muslimischen Feiertagen in Anspruch nehmen, sagt Birgit Ammann, Rektorin der Mellin-Schule Sulzbach. In ihrer Grundschule haben rund 25 Prozent der Schüler Migrationshintergrund, davon stellen Türkischstämmige die größte Gruppe.
Freistellung per Staatsvertrag
Ähnlich sieht es in den anderen Grundschulen aus. „Manche bleiben einfach zu Hause“, sagt Uwe Staap, Rektor der Völklinger Grundschule Bergstraße (Ausländeranteil 62 Prozent). Ungefähr die Hälfte der Muslime lassen sich in der St. Michael-Schule in Lebach freistellen, sagt deren Rektorin Irmgard Kiefer (Anteil Muslime: rund 20 Prozent). Einigen Zeugen Jehovas gewähre man daneben frei, damit sie an Bundeskongressen teilnehmen können. An der Grundschule Kirchberg in Saarbrücken nehmen muslimische Kinder sogar an der Weihnachtsfeier teil und singen beim Weihnachts-Schulgottesdienst mit, weiß Rektorin Silke Möckl. An ihrer Schule gibt es auch einige Kinder jüdischen Glaubens. An jüdischen Feiertagen erhalte die Schule jeweils ein Anschreiben der Synagogengemeinde, die für diese Kinder die Freistellung beantragt. Für insgesamt 13 jüdische Feiertage im Jahr ist die Freistellung durch einen seit 2002 im Saarland existierenden Staatsvertrag geregelt, erläutert Marcel Wainstock, Geschäftsführer der Synagogengemeinde Saar. Doch nicht alle Schüler nähmen diese Möglichkeit wahr.
Von Angehörigen weiterer Religionen haben die sechs befragten Grundschulleiter bisher noch nie eine Anfrage bekommen. Dabei gibt es für eine zahlenmäßig winzige Glaubensrichtung im Saarland sogar einen eigenen Erlass. Der regelt seit 1973, dass Bahai-Gläubige an insgesamt „neun heiligen Tagen“ befreit werden können. Wieso es den gibt, kann sich auch Jürgen Cornely, der zuständige Leiter des Referats B7 im Bildungsministerium nicht recht erklären. „Nachdem wir die Deregulierung betreiben, müsste der Erlass eigentlich schon aufgehoben sein.“




































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