Der Autofahrer im konkreten Fall war im April 2009 einer Polizeistreife aufgefallen, als er an einer Tankstelle mit mehreren Dosen Bier ins Auto stieg. Der Motor des Wagens war noch warm. Ein Test des Atemalkohols ergab 1,85 Promille. Der Mann gab zu, dass er mit dem Auto zur Tankstelle gefahren war. Daraufhin ordneten die Beamten die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt an. Sie ergab einen Mittelwert von 1,74 Promille. Das Ganze passierte außerhalb des richterlichen Bereitschaftsdienstes, der während der Sommerzeit von vier Uhr bis 21 Uhr dauert.
Der Verteidiger des Mannes argumentierte: Grundsätzlich müsse gemäß Strafprozessordnung ein Richter über körperliche Untersuchungen wie eine Blutentnahme entscheiden. Nur in Ausnahmefällen dürfen dies auch Staatsanwälte und Polizei. Und diese Ausnahme könnten und dürften nachts nicht der Regelfall sein. Also – so der Anwalt – müsse die Justiz einen Rund-um- die-Uhr-Bereitschaftsdienst vorhalten. So lange sie dies nicht tue, dürften nachts von der Polizei angeordnete Blutproben nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden. Es gelte vielmehr die in der Verfassung des Saarlandes geschützte Unschuldsvermutung. Die sei durch die spätere Beschlagnahme des Führerscheins sowie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verletzt worden.
Die Richter teilten diese Ansicht nicht. Sie betonten, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Blutprobe nicht zu beanstanden. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz des fairen Verfahrens seien nicht verletzt. Die Verfassung gebiete keine grundsätzliche, dauerhafte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters. Diese sei vielleicht angebracht, wenn bei größeren Veranstaltungen mit vielen Festnahmen, Durchsuchungen oder anderen einschneidenden Maßnahmen zu rechnen sei, über die man geteilter Meinung sein könne. Für die Anordnung von Blutproben im Straßenverkehr gelte dies aber nicht. Hier sei der Eingriff in die Grundrechte der Bürger eher geringfügig und kurz. Außerdem gebe es in der Regel keinen Spielraum für richterliche Entscheidung. Bei konkretem Verdacht sei die Blutprobe ohne Alternative.



































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