Meist müsse man die Spendenschwindler aber nach Aufnahme der Personalien wieder laufen lassen, sagt Himbert. Das hat verschiedene Gründe, erklärt Thomas Reinhardt, Sprecher der Saarbrücker Staatsanwaltschaft. Der wichtigste sei, dass ein Haftbefehl in keinem Verhältnis zum verursachten Schaden stehe. „Es läuft aber in jedem einzelnen Fall ein Ermittlungsverfahren.“ Ob auf das Verfahren dann auch ein Bußgeld oder eine Freiheitsstrafe folgt, sei alles andere als sicher. „Allein der Umstand, dass jemand Geld sammelt, ist noch nicht strafbar.“ Um Betrug handle es sich nur, wenn den Spendern aktiv der falsche Zweck vorgegaukelt wurde. Polizei und Staatsanwaltschaft müssten also prüfen: „Was wurde gesagt, wovon ist der Spender ausgegangen.“
Das sei schwer nachzuweisen, Reinhardt spricht von einem rechtlichen Graubereich. Eine andere Möglichkeit gäbe es noch, den mutmaßlichen Betrügern das Handwerk zu legen: Wenn sich nachweisen ließe, dass „mehr dahintersteckt“, die falschen Spendensammler also banden- oder gewerbsmäßig zu Werke gehen, sei wohl auch ein Haftbefehl durchsetzbar, sagt Reinhardt. Polizeisprecher Georg Himbert deutete gegenüber der SZ an, dass die Polizei in diese Richtung ermittle. Ob diese Bemühungen am Ende auch zum Erfolg führen, steht laut Staatsanwaltschaft aber noch nicht fest. „Oft ist bei diesen Personen wegen fehlender Papiere und unklarer Schreibweise der Namen schon die Identitätsfeststellung schwierig“, sagt Thomas Reinhardt.
Deshalb ließen sich die Zusammenhänge einzelner Taten auch schwer beweisen. So bleibt den Saarländern vorerst nur, besonders vorsichtig zu sein. Polizeisprecher Georg Himbert rät, sich immer den Sammlerausweis und die behördliche Sammelerlaubnis vorzeigen zu lassen. Beide trügen amtliche Stempel und seien nicht so einfach zu fälschen. „Mit einem DIN-A 4-Blatt alleine ist es eben nicht getan.“
































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